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Abgeordnetenbestechung: bestrafen! #korrupt

Alfred Sauter und Georg Nüßlein, die Hauptprotagonisten der Maskenaffäre, kommen straffrei davon und dürfen ihre Masken-Honorare behalten. Der Fall zeigt erneut: Der Kauf von Einfluss auf die Politik ist in Deutschland legal. Denn das Gesetz hat riesige Schlupflöcher.

Helft uns, das zu ändern! Fordert mit uns die Reform des Paragraphen 108e!

Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung wird in Paragraph 108e des Strafgesetzbuches geregelt. In diesem ist festgelegt, dass korrupte Abgeordnete nur bestraft werden können, wenn sie „bei der Wahrnehmung ihres Mandates“ und „im Auftrag oder auf Weisung“ gehandelt haben. Außerdem greift das Gesetz nicht, wenn Abgeordnete erst nach ihrer Mandatszeit von einem gewährten Vorteil profitieren.

Diese Formulierungen führen dazu, dass das Gesetz praktisch wirkungslos bleibt:

  • „Bei der Wahrnehmung ihres Mandates“ bedeutet, dass Abgeordnete nur belangt werden können, wenn sie sich bei ihrer Arbeit im Parlament bestechen lassen. Zum Beispiel, wenn sie Geld annehmen, um bei einer Abstimmung im Sinne des oder der Auftraggeber:in zu stimmen. Völlig legal ist es hingegen, wenn Abgeordnete als Privatpersonen ihre politischen Kontakte und die Autorität ihres Mandats nutzen, um sich und anderen einen Vorteil zu verschaffen - zum Beispiel in ihrem privaten Beruf als Anwalt oder Beraterin.
  • Auch die Worte „im Auftrag oder auf Weisung“ führen zu Problemen: Es ist nahezu unmöglich, korrupten Politiker:innen einen konkreten Auftrag oder eine Weisung durch Auftraggeber:innen bzw. Bestecher:innen nachzuweisen. Denn kein:e Politiker:in ist so dumm, sich vor dem Deal - am besten noch schriftlich - einen Auftrag erteilen zu lassen.
  • Wenn das Bestechungsgeld erst nach der Mandatszeit bezahlt wird, greift das Gesetz nicht.

Das Ergebnis: Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung wird so gut wie nie erfüllt und selbst offenkundig korrupte Politiker:innen können legal davonkommen!

Deshalb fordern wir eine grundlegende Reform des Paragraphen 108e des Strafgesetzbuches. Wenn ein:e Abgeordnet:e ihren politischen Einfluss nutzt, um sich zu bereichern, muss das bestraft werden!

Disclaimer: Wir sammeln sowohl hier auf unserer Plattform als auch auf change.org Unterschriften. Die hier angezeigte Zahl ist die Summe der Unterschriften auf beiden Plattformen.

Zum aktuellen Gesetzestext

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.

(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder

1. einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,

2. eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,

3. der Bundesversammlung,

4. des Europäischen Parlaments,

5. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und

6. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.

(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar

1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie

2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.

(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__108e.html

Zeichnen Sie die Petition

Wir fordern eine wirksame Reform des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung, inklusive:

  • Streichung der Formulierung "im Auftrag oder auf Weisung"
  • Ersetzen der Formulierung "bei der Wahrnehmung des Mandats" durch "unter Ausnutzung der Stellung als Mandatsträger"
  • Erfassung von "Dankeschön"-Zahlungen, also von Vorteilen, die erst nach der Mandatszeit gewährt werden
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