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Ein Normenkontrollverfahren durch das Bundesverfassungsgericht zielt auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm ab.
Mir ist es ein zentrales Anliegen Rechtsextreme und Reichsbürger konsequenter zu entwaffnen.
Viele Waffenbehörden haben im Rahmen der Evaluierung den Wunsch zurückgemeldet, dass die behördlichen Befugnisse in § 4 Absatz 5 WaffG ausgeweitet werden sollten. Die Waffenbehörden halten eine generelle Anordnung des persönlichen Erscheinens für erforderlich. Denn die aktuelle Regelung ziehe einen Begründungsaufwand für die Anordnung im Einzelfall nach sich.
Klar ist: Wer Geldautomaten sprengt, macht sich nach deutschem Recht strafbar. Derartige Angriffe erfüllen in der Regel den Tatbestand des § 308 Strafgesetzbuch (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) in Tateinheit mit § 243 (Besonders schwerer Fall des Diebstahls). Auch eine, mindestens einfache, Körperverletzung (§ 223) kommt in Betracht.